ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR PERFORMANCE MARKETING UND INFLUENCER-KAMPAGNEN
GÜLTIG AB 1. JANUAR 2026
- Teil A. Allgemeiner Teil
- § 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
- § 2 Vertragsschluss und Rangfolge der Vertragsdokumente
- § 3 Leistungsumfang und kein Erfolgsversprechen
- § 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
- § 5 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
- § 6 Einsatz Dritter
- § 7 Abwerbe- und Umgehungsverbot
- Teil B. Performance Marketing und bezahlte Werbung
- § 8 Gegenstand
- § 9 Werbekonten und Zugänge
- § 10 Werbebudget
- § 11 Freigaben, Reporting und Auswertung
- § 12 Plattformrichtlinien, Ablehnungen und Sperrungen
- Teil C. Influencer- und Creator-Kampagnen
- § 13 Gegenstand und Vertragsmodell
- § 14 Auswahl, Buchung und Kampagnenablauf
- § 15 Leistungsstörungen auf Seiten des Creators
- § 16 Werbekennzeichnung, Inhalte und Freistellung
- § 17 Nutzungsrechte an Creator-Inhalten
- § 18 Zahlungsabwicklung und Ausfallrisiko
- Teil D. Vergütung, Zahlung und Verzug
- § 19 Vergütung und Preisanpassung
- § 20 Rechnungsstellung, Fälligkeit und Zahlungsweg
- § 21 Umsatzsteuer und Kunden mit Sitz außerhalb Deutschlands
- § 22 Zahlungsverzug, Einstellung der Leistung und Fortbestand des Vergütungsanspruchs
- § 23 Vorzeitige Fälligkeit und Kündigung aus wichtigem Grund
- § 24 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
- Teil E. Laufzeit und Beendigung
- § 25 Laufzeit, Verlängerung und Kündigung
- § 26 Folgen der Beendigung
- Teil F. Rechte, Haftung und Schlussbestimmungen
- § 27 Rechte an Werbemitteln und Arbeitsergebnissen
- § 28 Referenznennung
- § 29 Mängel und Abnahme bei Werkleistungen
- § 30 Haftung
- § 31 Vertraulichkeit
- § 32 Datenschutz
- § 33 Höhere Gewalt
- § 34 Änderungen dieser AGB
- § 35 Schlussbestimmungen
Teil A. Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der TubeBridge GmbH, Neß 1, 20457 Hamburg (nachfolgend "TubeBridge") und ihren Auftraggebern (nachfolgend "Kunde") über Leistungen der Bereiche Performance Marketing und bezahlte Werbung (Teil B) sowie Influencer- und Creator-Kampagnen (Teil C).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB findet nicht statt. Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht daher nicht.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn TubeBridge ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf, sofern sie bei einem früheren Auftrag wirksam einbezogen wurden.
(5) Der Kunde erhält die AGB mit dem Angebot als Link übermittelt. Er hat damit die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme. Auf Wunsch stellt TubeBridge die AGB zusätzlich als PDF zur Verfügung.
§ 2 Vertragsschluss und Rangfolge der Vertragsdokumente
(1) Angebote von TubeBridge sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer Bindungsfrist versehen sind.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der genannten Frist unterzeichnet an TubeBridge zurücksendet. Die Rücksendung als Scan, Foto oder in einem elektronischen Signaturverfahren per E-Mail genügt. Der Vertrag kommt ebenfalls zustande, wenn TubeBridge eine Beauftragung des Kunden in Textform bestätigt oder mit der Leistungserbringung beginnt und der Kunde dies nicht unverzüglich beanstandet.
(3) Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge:
- individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien im Einzelfall,
- das vom Kunden unterzeichnete Angebot einschließlich der dort genannten Leistungsbeschreibungen und Kaufbedingungen,
- eine gesondert geschlossene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO,
- diese AGB.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(5) Individuelle Vertragsabreden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
§ 3 Leistungsumfang und kein Erfolgsversprechen
(1) Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich abschließend aus dem unterzeichneten Angebot. Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, sind nicht geschuldet.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schuldet TubeBridge Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB, nicht einen bestimmten Erfolg. Das gilt insbesondere für die Planung, Einrichtung, Steuerung und laufende Betreuung von Werbekampagnen, für Suchmaschinenoptimierung, für Beratungsleistungen und für die Betreuung von Influencer-Kampagnen. Nur solche Leistungen, die im Angebot ausdrücklich als abnahmepflichtiges Werk bezeichnet sind, etwa die Erstellung einer Website oder eines abgeschlossenen Creative-Pakets, sind Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB.
(3) TubeBridge schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Ein bestimmter Umsatz, Deckungsbeitrag, ROAS, CPA, eine bestimmte Conversion-Rate, Reichweite, Anzahl an Klicks, Impressionen, Followern, Interaktionen oder eine bestimmte Platzierung in Suchergebnissen wird weder geschuldet noch zugesichert. Kennzahlen, Prognosen, Hochrechnungen, Benchmarks und Beispielrechnungen, die im Rahmen der Akquise, in Angeboten, Präsentationen oder der laufenden Beratung genannt werden, sind unverbindliche Einschätzungen auf Grundlage von Erfahrungswerten und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, keine Garantie und keine Zusicherung dar.
(4) Grund für Absatz 3 ist, dass das Ergebnis von Werbemaßnahmen maßgeblich von Umständen abhängt, die außerhalb des Einflussbereichs von TubeBridge liegen. Dazu zählen insbesondere Preis, Marge, Qualität und Verfügbarkeit der Produkte des Kunden, Zustand und Conversion-Fähigkeit seines Shops oder seiner Website, Marktumfeld und Wettbewerb, Saisonalität, Algorithmus- und Richtlinienänderungen der Plattformen, Werbekostenentwicklung im Auktionsmarkt, Qualität der bereitgestellten Inhalte und Daten sowie die Mitwirkung des Kunden.
(5) TubeBridge bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs. Ein Anspruch des Kunden auf Tätigwerden bestimmter Personen, auf einen bestimmten Zeitaufwand oder auf eine bestimmte Anzahl von Kampagnen, Anzeigen, Creatives oder Tests besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
(6) TubeBridge ist berechtigt, für Wettbewerber des Kunden tätig zu werden. Eine Branchenexklusivität besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform und gegen gesondert vereinbarte Vergütung.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt TubeBridge rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alles zur Verfügung, was zur Leistungserbringung erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere:
- a) Zugänge zu Werbekonten, Business-Managern, Analyse- und Tracking-Systemen, Shop- und Website-Backends, Newsletter-Systemen und Social-Media-Profilen, jeweils mit dem für die Aufgabe erforderlichen Rechteumfang
- b) Text-, Bild-, Video- und Produktdaten sowie Marken- und Gestaltungsvorgaben
- c) Informationen zu Zielgruppen, Margen, Lagerbeständen, Aktionen, Preisänderungen und geplanten Kampagnen
- d) benannte Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis
- e) Freigaben und Rückmeldungen innerhalb der vereinbarten Fristen.
(2) Soweit keine andere Frist vereinbart ist, erteilt der Kunde angeforderte Freigaben und Rückmeldungen innerhalb von drei Werktagen ab Zugang der Anfrage in Textform. Reagiert der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, gilt die vorgelegte Maßnahme als freigegeben, sofern TubeBridge in der Anfrage ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Diese Freigabefiktion gilt nicht für die Erhöhung von Werbebudgets, für gesundheitsbezogene Aussagen und für rechtlich erkennbar risikobehaftete Inhalte.
(3) Der Kunde steht dafür ein, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Angaben, Produkte und Kennzeichen frei von Rechten Dritter sind, nicht gegen geltendes Recht verstoßen und den Werberichtlinien der jeweiligen Plattform entsprechen. TubeBridge ist nicht verpflichtet, die vom Kunden bereitgestellten Inhalte auf ihre wettbewerbs-, marken-, urheber-, lebensmittel-, heilmittelwerbe- oder sonstige rechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Hinweise von TubeBridge auf rechtliche Risiken sind unverbindliche Serviceleistungen und ersetzen keine Rechtsberatung.
(4) Verzögert sich die Mitwirkung des Kunden, verschieben sich vereinbarte Termine und Fristen entsprechend. Der vereinbarte Leistungszeitraum und die Vergütungspflicht bleiben davon unberührt. Kommt der Kunde mit einer Mitwirkungshandlung in Verzug, gilt § 22 Absatz 5 entsprechend.
(5) Mehraufwand, der TubeBridge durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden entsteht, vergütet der Kunde nach dem im Angebot genannten Stundensatz, hilfsweise nach dem jeweils gültigen Stundensatz von TubeBridge. TubeBridge weist auf entstehenden Mehraufwand vor der Ausführung hin.
(6) Der Kunde sichert die von ihm eingesetzten Systeme und Daten selbst. TubeBridge schuldet keine Datensicherung, sofern dies nicht ausdrücklich beauftragt ist.
§ 5 Leistungsänderungen und Zusatzleistungen
(1) Wünscht der Kunde eine Änderung oder Erweiterung des Leistungsumfangs, teilt TubeBridge ihm die Auswirkungen auf Vergütung und Zeitplan mit. Die Änderung wird erst wirksam, wenn beide Parteien ihr in Textform zustimmen.
(2) Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs, die TubeBridge auf Wunsch des Kunden erbringt, werden nach Aufwand zum vereinbarten Stundensatz vergütet.
(3) TubeBridge ist berechtigt, den Leistungsinhalt anzupassen, soweit dies durch Änderungen der technischen Rahmenbedingungen, der Plattformrichtlinien oder der Rechtslage erforderlich wird und der vereinbarte Leistungszweck dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
§ 6 Einsatz Dritter
(1) TubeBridge ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungen Subunternehmer, freie Mitarbeiter, Agenturen, Creator, Produktionsdienstleister und technische Anbieter einzusetzen. TubeBridge bleibt in diesem Fall Vertragspartner des Kunden.
(2) Soweit dabei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, gilt § 32.
§ 7 Abwerbe- und Umgehungsverbot
(1) Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate nach Vertragsende keine Mitarbeiter, freien Mitarbeiter oder Subunternehmer von TubeBridge abzuwerben oder unmittelbar zu beschäftigen, ohne dass TubeBridge in Textform zustimmt. Das gilt nicht für Personen, die sich auf eine allgemeine, nicht an sie persönlich gerichtete Stellenausschreibung des Kunden bewerben.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, Creator, Influencer und sonstige Werbepartner, die ihm durch TubeBridge erstmals vermittelt oder erstmals konkret vorgestellt wurden, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate nach Vertragsende nicht unter Umgehung von TubeBridge unmittelbar oder über Dritte zu beauftragen. Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn der Kunde nachweist, dass er den Werbepartner bereits vor der Vorstellung durch TubeBridge kannte und mit ihm in geschäftlichem Kontakt stand.
(3) Für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen Absatz 1 oder Absatz 2 verspricht der Kunde eine Vertragsstrafe. Deren Höhe beträgt bei einem Verstoß gegen Absatz 1 das Dreifache des zuletzt vereinbarten Monatshonorars, mindestens jedoch 5.000,00 Euro, und bei einem Verstoß gegen Absatz 2 die TubeBridge entgangene Vermittlungsvergütung, ersatzweise 25 Prozent des mit dem Werbepartner vereinbarten Bruttohonorars. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt TubeBridge unbenommen; die Vertragsstrafe wird auf einen solchen Anspruch angerechnet.
Teil B. Performance Marketing und bezahlte Werbung
§ 8 Gegenstand
(1) Teil B gilt für Leistungen zur Planung, Einrichtung, Steuerung, Optimierung und Auswertung bezahlter Werbekampagnen, insbesondere auf Meta (Facebook, Instagram), Google (Suche, Shopping, Performance Max, YouTube, Demand Gen), TikTok, Pinterest, LinkedIn und vergleichbaren Kanälen, sowie für die Erstellung der zugehörigen Werbemittel, für Tracking- und Analyse-Setups, für Suchmaschinenoptimierung, Shop-Analysen und Website-Pflege, soweit im Angebot vereinbart.
(2) Teil A und die Teile D bis F gelten ergänzend.
§ 9 Werbekonten und Zugänge
(1) Die Kampagnen werden grundsätzlich in Werbekonten des Kunden geschaltet. Der Kunde ist Inhaber dieser Konten und der zugehörigen Daten. Er räumt TubeBridge für die Vertragslaufzeit die für die Leistungserbringung erforderlichen Zugriffsrechte ein.
(2) Legt TubeBridge auf Wunsch des Kunden ein Werbekonto, einen Business-Manager, ein Pixel, eine Conversion-API-Verbindung oder ein vergleichbares Asset neu an, überträgt TubeBridge dem Kunden auf dessen Verlangen nach Vertragsende die Inhaberschaft an diesem Asset, soweit die Plattform dies technisch zulässt und sämtliche fällige Vergütungen ausgeglichen sind. Historische Kampagnen-, Konversions- und Zielgruppendaten des Kunden werden dabei nicht gelöscht.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, TubeBridge unverzüglich zu informieren, wenn er Zugänge entzieht, Konten sperrt, Zahlungsmittel hinterlegt oder entfernt oder Änderungen an Kampagnen, Budgets, Tracking oder Website vornimmt, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung haben. Für Folgen eigenmächtiger Eingriffe des Kunden oder Dritter in laufende Kampagnen haftet TubeBridge nicht.
(4) TubeBridge ist berechtigt, Kampagnendaten in anonymisierter oder aggregierter Form für interne Analysen, Benchmarks und die Weiterentwicklung eigener Methoden zu verwenden, ohne dass daraus ein Rückschluss auf den Kunden möglich ist.
§ 10 Werbebudget
(1) Das an die Plattformen zu zahlende Werbebudget (Media Spend) ist nicht Bestandteil der Vergütung von TubeBridge. Es wird unmittelbar zwischen dem Kunden und der jeweiligen Plattform abgerechnet. Der Kunde hinterlegt hierfür ein eigenes gültiges Zahlungsmittel und stellt dessen Deckung sicher.
(2) Der Kunde legt die Budgethöhe fest. TubeBridge steuert das Budget im Rahmen der Vorgabe. Erhöhungen des Budgetrahmens erfolgen nur nach Freigabe des Kunden in Textform. Umschichtungen innerhalb des freigegebenen Gesamtbudgets zwischen Kampagnen, Anzeigengruppen und Kanälen sind ohne gesonderte Freigabe zulässig.
(3) Plattformen rechnen Werbekosten nachträglich, teilweise verzögert und in eigenen Systemen ab. Geringfügige Überschreitungen des Tagesbudgets sind plattformtypisch und liegen außerhalb des Einflussbereichs von TubeBridge. TubeBridge haftet für Budgetabweichungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(4) Verauslagt TubeBridge im Einzelfall auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden Werbebudget, gilt: Die Auslage erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung in Textform und nur gegen Vorkasse oder gegen eine vereinbarte Sicherheit. Der Kunde erstattet die verauslagten Beträge zuzüglich einer Handlingpauschale in vereinbarter Höhe. Gerät der Kunde mit der Erstattung in Verzug, ist TubeBridge berechtigt, die Auslage ohne Vorankündigung sofort einzustellen und laufende Kampagnen zu pausieren. Ein Anspruch des Kunden auf Fortführung besteht in diesem Fall nicht.
(5) Ein Anspruch des Kunden auf Erstattung von Werbebudget durch TubeBridge besteht nicht, insbesondere nicht bei ausbleibendem Werbeerfolg, bei Ablehnung oder Sperrung von Anzeigen durch die Plattform, bei Klickbetrug, bei technischen Fehlern der Plattform oder bei Messabweichungen der Tracking-Systeme.
§ 11 Freigaben, Reporting und Auswertung
(1) TubeBridge stellt dem Kunden im vereinbarten Rhythmus, mindestens jedoch monatlich, eine Auswertung der wesentlichen Kennzahlen zur Verfügung. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt dies über den Zugang des Kunden zum Werbekonto oder über ein von TubeBridge bereitgestelltes Dashboard.
(2) Die Parteien sind sich einig, dass Kennzahlen aus verschiedenen Systemen (Plattform-Reporting, Web-Analyse, Shop-Backend, Attributionstools) systembedingt voneinander abweichen. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
(3) Beanstandungen der Auswertung teilt der Kunde innerhalb von 20 Werktagen nach Zugang in Textform mit. Danach gilt die Auswertung als anerkannt, soweit es sich nicht um verdeckte Fehler handelt.
§ 12 Plattformrichtlinien, Ablehnungen und Sperrungen
(1) Die Zulassung von Anzeigen, Konten und Inhalten liegt allein im Ermessen der jeweiligen Plattform. TubeBridge hat hierauf keinen Einfluss.
(2) TubeBridge haftet nicht für Ablehnungen, Einschränkungen, Sperrungen oder Löschungen von Anzeigen, Anzeigenkonten, Seiten, Profilen oder Shops durch eine Plattform, insbesondere nicht, soweit diese auf Inhalte, Produkte, Aussagen, Zielseiten, Zahlungsvorgänge oder die Vorgeschichte des Kundenkontos zurückgehen. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt in diesen Fällen bestehen, soweit TubeBridge die Sperrung nicht zu vertreten hat.
(3) TubeBridge unterstützt den Kunden im Rahmen des Zumutbaren bei der Wiederherstellung gesperrter Konten oder Anzeigen. Ein Erfolg wird nicht geschuldet. Übersteigt der Aufwand das übliche Maß, wird er nach Aufwand vergütet.
Teil C. Influencer- und Creator-Kampagnen
§ 13 Gegenstand und Vertragsmodell
(1) Teil C gilt für die Konzeption, Vermittlung, Buchung, Steuerung und Abwicklung von Kooperationen zwischen dem Kunden und Influencern, Content Creatorn, Testimonials oder vergleichbaren Werbepartnern (nachfolgend einheitlich "Creator"), unabhängig davon, ob der Creator im Inland oder im Ausland ansässig ist und auf welcher Plattform die Inhalte veröffentlicht werden.
(2) Regelfall ist das Eigengeschäft. TubeBridge schuldet dem Kunden die vereinbarte Kampagne im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und beauftragt die Creator als Subunternehmer. Zwischen dem Kunden und dem Creator kommt in diesem Fall kein Vertragsverhältnis zustande. Der Kunde rechnet ausschließlich mit TubeBridge ab.
(3) Abweichend hiervon kann im Angebot ausdrücklich das Vermittlungsmodell vereinbart werden. In diesem Fall kommt der Kooperationsvertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Creator zustande; TubeBridge vermittelt die Kooperation, koordiniert sie und wickelt die Zahlung ab. TubeBridge haftet in diesem Fall nicht für die Erfüllung der Verpflichtungen des Creators, sondern nur für die ordnungsgemäße eigene Vermittlungs- und Koordinationsleistung. Die Vermittlungsvergütung von TubeBridge ist auch dann verdient, wenn die Kooperation zwischen Kunde und Creator später einvernehmlich aufgehoben, nicht durchgeführt oder rückabgewickelt wird, es sei denn, TubeBridge hat den Grund hierfür zu vertreten.
(4) Welches Modell gilt, ergibt sich aus dem Angebot. Fehlt eine Angabe, gilt Absatz 2.
(5) Teil A und die Teile D bis F gelten ergänzend.
§ 14 Auswahl, Buchung und Kampagnenablauf
(1) TubeBridge schlägt dem Kunden geeignete Creator vor. Der Kunde gibt die Auswahl in Textform frei. Mit der Freigabe erklärt der Kunde verbindlich, dass er die Buchung zu den genannten Konditionen wünscht.
(2) Ab der Freigabe ist die Buchung für den Kunden verbindlich. Storniert der Kunde eine bereits freigegebene Buchung, schuldet er die vereinbarte Vergütung, soweit TubeBridge gegenüber dem Creator bereits gebunden ist oder Aufwendungen getätigt hat. Für Stornierungen gilt, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist: bis 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Veröffentlichungstermin 50 Prozent der vereinbarten Vergütung, danach 100 Prozent. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
(3) Reichweiten-, Interaktions- und Zielgruppenangaben zu Creatorn beruhen auf Angaben des Creators, auf Plattformdaten und auf Analysetools Dritter. TubeBridge gibt diese Angaben nach bestem Wissen weiter, prüft sie aber nicht auf Richtigkeit und übernimmt hierfür keine Gewähr. Eine bestimmte Reichweite, Aufrufzahl, Interaktionsrate, Klickzahl, Verkaufszahl oder Rabattcode-Nutzung wird nicht geschuldet, es sei denn, sie ist im Angebot ausdrücklich als garantierte Mindestleistung bezeichnet.
(4) Der Kunde stellt Produkte, Muster, Rabattcodes, Tracking-Links, Briefings und Freigaben rechtzeitig bereit. Versand, Zoll, Einfuhrabgaben und Versicherung von Produktmustern trägt der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(5) Verzögerungen, die auf fehlender oder verspäteter Zulieferung des Kunden beruhen, gehen zu seinen Lasten. Der vereinbarte Veröffentlichungszeitraum verschiebt sich entsprechend.
§ 15 Leistungsstörungen auf Seiten des Creators
(1) Erbringt ein Creator seine Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart, informiert TubeBridge den Kunden unverzüglich und ergreift die zumutbaren Maßnahmen, insbesondere Mahnung, Nachfristsetzung, Nachbesserungsverlangen, Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Creators oder Rückforderung bereits gezahlter Honorare.
(2) Im Eigengeschäft nach § 13 Absatz 2 gilt vorrangig: TubeBridge ist berechtigt, den ausgefallenen Creator innerhalb einer angemessenen Frist durch einen Creator mit vergleichbarer Reichweite und vergleichbarem Profil zu ersetzen. Der Kunde ist verpflichtet, einer solchen Ersetzung zuzustimmen, sofern sie ihm zumutbar ist. Erst wenn eine Ersetzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Kunde die auf diese Einzelbuchung entfallende Vergütung mindern oder insoweit vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder entgangenen Umsatz, sind nach Maßgabe von § 30 ausgeschlossen.
(3) Im Vermittlungsmodell nach § 13 Absatz 3 richten sich Ansprüche wegen Schlecht- oder Nichtleistung ausschließlich gegen den Creator. TubeBridge tritt dem Kunden auf dessen Verlangen die ihr insoweit zustehenden Ansprüche gegen den Creator ab und stellt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
(4) Geringfügige Abweichungen vom Briefing, die den Werbezweck nicht wesentlich beeinträchtigen, insbesondere in Bildsprache, Wortwahl, Länge, Veröffentlichungszeitpunkt innerhalb des vereinbarten Zeitfensters oder Formatwahl, stellen keinen Mangel dar. Die creative Freiheit des Creators ist Bestandteil der Leistung.
(5) Löscht eine Plattform den Beitrag, schränkt sie seine Verbreitung ein oder entfernt der Creator ihn nach Ablauf der vereinbarten Mindeststandzeit, liegt darin kein Mangel. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Mindeststandzeit eines Feed-Beitrags sechs Monate und die eines Story-Beitrags 24 Stunden.
§ 16 Werbekennzeichnung, Inhalte und Freistellung
(1) Kooperationen sind nach § 5a Absatz 4 UWG und den einschlägigen medienrechtlichen Vorschriften als Werbung zu kennzeichnen. TubeBridge weist die Creator hierauf ausdrücklich und dokumentiert an, gibt die erforderliche Kennzeichnung vor und kontrolliert sie stichprobenartig nach Veröffentlichung. Eine lückenlose Überwachung sämtlicher Veröffentlichungen wird nicht geschuldet.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, TubeBridge vollständig über alle Umstände zu informieren, die für die rechtliche Beurteilung der beworbenen Produkte erheblich sind, insbesondere über Zulassungen, Prüfzeichen, gesundheitsbezogene Angaben, Altersbeschränkungen, Preisangaben und Verfügbarkeiten.
(3) Der Kunde stellt TubeBridge von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren, dass vom Kunden bereitgestellte oder freigegebene Inhalte, Angaben oder Produkte gegen Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verstoßen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Das gilt nicht, soweit TubeBridge den Verstoß zu vertreten hat.
(4) Erhält TubeBridge oder der Kunde eine Abmahnung, eine behördliche Beanstandung oder eine gerichtliche Verfügung im Zusammenhang mit der Kampagne, informieren sich die Parteien unverzüglich gegenseitig und stimmen die Reaktion ab. TubeBridge ist berechtigt, beanstandete Kampagnen sofort zu pausieren.
§ 17 Nutzungsrechte an Creator-Inhalten
(1) Der Umfang der Nutzungsrechte an den vom Creator erstellten Inhalten ergibt sich aus dem Angebot. Er umfasst, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die organische Veröffentlichung auf den Kanälen des Creators sowie das Teilen dieser Veröffentlichung auf den eigenen Kanälen des Kunden während der vereinbarten Kampagnenlaufzeit.
(2) Jede weitergehende Nutzung, insbesondere die Verwendung als bezahlte Anzeige (Whitelisting, Spark Ads, Partnership Ads), die Nutzung auf der Website oder im Shop des Kunden, in Printmaterialien, am Point of Sale, auf Marktplätzen oder in anderen Ländern sowie jede Nutzung über die vereinbarte Laufzeit hinaus, bedarf einer gesonderten Vereinbarung und einer gesonderten Vergütung.
(3) Nutzt der Kunde Inhalte über den vereinbarten Umfang hinaus, schuldet er die für die tatsächlich ausgeübte Nutzungsart übliche Vergütung, mindestens jedoch das Doppelte der vereinbarten Vergütung für die betreffende Buchung. Weitergehende Ansprüche von TubeBridge und des Creators bleiben unberührt.
§ 18 Zahlungsabwicklung und Ausfallrisiko
(1) Der Kunde zahlt ausschließlich an TubeBridge. Zahlungen unmittelbar an den Creator haben keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber TubeBridge, es sei denn, TubeBridge hat ihnen vorher in Textform zugestimmt.
(2) Buchungen mit einem Volumen ab 2.500,00 Euro netto sowie Buchungen mit Neukunden in den ersten sechs Monaten der Zusammenarbeit sind vor der verbindlichen Beauftragung des Creators im Voraus zu zahlen. TubeBridge ist berechtigt, die Beauftragung des Creators bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzustellen. Verschiebt sich der Veröffentlichungstermin dadurch, geht dies zu Lasten des Kunden.
(3) Im Vermittlungsmodell nach § 13 Absatz 3 leitet TubeBridge das Creator-Honorar erst nach vollständigem und endgültigem Zahlungseingang des Kunden an den Creator weiter. Zahlt der Kunde nicht, nicht vollständig oder wird eine Zahlung storniert, zurückgebucht oder angefochten, besteht kein Auszahlungsanspruch des Creators gegen TubeBridge, auch dann nicht, wenn der Creator seine Leistung vollständig und mangelfrei erbracht hat. TubeBridge mahnt in diesem Fall gegenüber dem Kunden, informiert den Creator über den Stand und tritt ihm die Forderung gegen den Kunden auf Verlangen ab. Bereits ausgezahlte Beträge sind an TubeBridge zurückzuerstatten, soweit die zugrunde liegende Kundenzahlung entfällt.
(4) TubeBridge ist berechtigt, für die Zahlungsabwicklung Zahlungsdienstleister einzusetzen und Sicherheiten zu verlangen, insbesondere Vorkasse, Anzahlung, Bankbürgschaft oder ein SEPA-Lastschriftmandat.
(5) Ist der Kunde außerhalb Deutschlands ansässig, gilt § 21.
Teil D. Vergütung, Zahlung und Verzug
§ 19 Vergütung und Preisanpassung
(1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Laufende Betreuungsleistungen werden als monatliche Pauschale abgerechnet. Die Pauschale ist unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand im einzelnen Monat geschuldet und wird nicht gekürzt, wenn in einem Monat weniger Aufwand anfällt. Sie deckt auch Monate ab, in denen aus vom Kunden zu vertretenden Gründen keine oder nur eingeschränkte Leistungen erbracht werden.
(3) Einmalige Leistungen werden nach Abnahme abgerechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nach Aufwand vergütete Leistungen werden monatlich nachträglich abgerechnet und in Einheiten von 15 Minuten erfasst.
(4) Reise-, Produktions-, Lizenz-, Tool- und sonstige Fremdkosten trägt der Kunde, soweit sie im Angebot ausgewiesen oder vorher in Textform freigegeben sind. Reisezeiten werden zum halben Stundensatz vergütet.
(5) TubeBridge ist berechtigt, die vereinbarten Preise frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal je zwölf Monate anzupassen, soweit sich die eigenen Kosten erhöht haben, insbesondere Personal-, Lizenz-, Tool- oder Fremdleistungskosten. TubeBridge teilt die Anpassung mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit. Übersteigt die Anpassung fünf Prozent der bisherigen Vergütung, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht weist TubeBridge in der Mitteilung hin. Macht der Kunde davon keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als angenommen.
§ 20 Rechnungsstellung, Fälligkeit und Zahlungsweg
(1) Monatliche Vergütungen werden im Voraus abgerechnet. TubeBridge stellt die Rechnung jeweils zu Beginn des Abrechnungsmonats. Die Vergütung ist ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfrist ist damit kalendermäßig bestimmt im Sinne des § 286 Absatz 2 Nummer 1 BGB.
(2) Beginnt oder endet die Leistung im Laufe eines Monats, wird der betreffende Monat anteilig nach Kalendertagen abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Rechnungen werden elektronisch als PDF oder in einem gesetzlich vorgeschriebenen strukturierten Format an die vom Kunden benannte E-Mail-Adresse übermittelt. Der Kunde stimmt der elektronischen Rechnungsstellung zu und hält die Empfangsadresse aktuell.
(4) Soweit vereinbart, erfolgt der Einzug per SEPA-Basis-Lastschrift über einen Zahlungsdienstleister. Der Kunde erteilt hierfür ein Mandat über den ihm zugesandten Zahlungslink. Die Vorabinformation über Betrag und Fälligkeit erfolgt spätestens drei Kalendertage vor dem Einzug per E-Mail; diese Verkürzung der Frist wird ausdrücklich vereinbart. Der Kunde sorgt für die Deckung des Kontos. Kosten einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift trägt der Kunde; TubeBridge berechnet hierfür eine Pauschale von 12,00 Euro je Rücklastschrift. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von 20 Werktagen ab Zugang in Textform zu erheben. Die Zahlungspflicht hinsichtlich des unstreitigen Teils bleibt davon unberührt.
§ 21 Umsatzsteuer und Kunden mit Sitz außerhalb Deutschlands
(1) Bei Kunden mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt für sonstige Leistungen an Unternehmer das Empfängerortprinzip nach § 3a Absatz 2 UStG. Die Rechnungsstellung erfolgt ohne deutsche Umsatzsteuer im Verfahren der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge, Art. 196 MwStSystRL). Der Kunde teilt TubeBridge vor der ersten Rechnungsstellung seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit und meldet Änderungen unverzüglich.
(2) Kann der Kunde keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachweisen oder erweist sich die mitgeteilte Nummer als ungültig, wird die Leistung mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet. Wird TubeBridge wegen unzutreffender Angaben des Kunden Umsatzsteuer nachträglich in Rechnung gestellt oder von einer Finanzbehörde in Anspruch genommen, erstattet der Kunde diese Beträge einschließlich Zinsen und Nebenkosten.
(3) Bei Kunden mit Sitz außerhalb der Europäischen Union erfolgt die Abrechnung ohne deutsche Umsatzsteuer. Etwaige im Ansässigkeitsstaat des Kunden anfallende Steuern, Abgaben, Quellensteuern und Gebühren trägt der Kunde. Ist der Kunde nach dem Recht seines Sitzstaates zum Einbehalt einer Quellensteuer verpflichtet, erhöht sich die Vergütung so, dass TubeBridge den vereinbarten Nettobetrag ungeschmälert erhält, es sei denn, ein Doppelbesteuerungsabkommen sieht eine Freistellung vor und der Kunde weist deren Anwendung nach.
(4) Zahlungen erfolgen in Euro und spesenfrei für TubeBridge. Bank-, Umrechnungs- und Transfergebühren trägt der Kunde.
§ 22 Zahlungsverzug, Einstellung der Leistung und Fortbestand des Vergütungsanspruchs
(1) Zahlt der Kunde nicht innerhalb der Frist nach § 20 Absatz 1, kommt er ohne weitere Mahnung in Verzug.
(2) Während des Verzugs schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Absatz 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40,00 Euro nach § 288 Absatz 5 BGB. Die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz, der Rechtsverfolgungskosten umfasst, angerechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, insbesondere der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch Rechtsanwälte oder Inkassodienstleister, bleibt unberührt.
(3) Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Kalendertage in Verzug, ist TubeBridge berechtigt, sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis zurückzuhalten und einzustellen, bis der Rückstand vollständig ausgeglichen ist. Dazu gehören insbesondere das Pausieren von Kampagnen, die Einstellung der Betreuung, der Berichterstattung und der Creative-Produktion. TubeBridge kündigt die Einstellung vorher in Textform mit einer Frist von fünf Werktagen an. Das Recht des Kunden, gegen eine unberechtigte Einstellung Einwendungen zu erheben, bleibt unberührt; TubeBridge übt das Recht aus diesem Absatz nicht aus, soweit der Kunde die Zahlung wegen eines unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruchs zurückhält.
(4) Für den Zeitraum, in dem TubeBridge die Leistung nach Absatz 3 berechtigt einstellt, bleibt der Vergütungsanspruch in voller Höhe bestehen. Die Einstellung beruht auf einem vom Kunden zu vertretenden Umstand; TubeBridge bleibt leistungsbereit und hält die erforderlichen Kapazitäten vor. Der Anspruch folgt aus §§ 320, 615 BGB sowie aus § 326 Absatz 2 BGB. TubeBridge muss die während der Einstellung nicht erbrachten Leistungen nicht nachholen. TubeBridge rechnet sich anrechenbare ersparte Aufwendungen an; diese werden mit 10 Prozent der auf den betreffenden Zeitraum entfallenden Vergütung pauschaliert. Beiden Parteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die tatsächlich ersparten Aufwendungen höher oder niedriger sind.
(5) Absatz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend, wenn der Kunde eine nach § 4 geschuldete Mitwirkungshandlung trotz Aufforderung und angemessener Nachfristsetzung nicht erbringt und TubeBridge die Leistung deshalb nicht oder nur eingeschränkt erbringen kann.
(6) Kommt der Kunde in Verzug oder wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, kann TubeBridge nach § 321 BGB die Leistung verweigern und für alle noch offenen Leistungen Vorkasse oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
§ 23 Vorzeitige Fälligkeit und Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Befindet sich der Kunde mit mindestens zwei fälligen Monatsraten und zugleich länger als 30 Kalendertage in Verzug, kann TubeBridge ihm eine Nachfrist von 14 Kalendertagen setzen und dabei ausdrücklich auf die Rechtsfolgen dieses Absatzes hinweisen. Verstreicht die Nachfrist erfolglos, werden sämtliche bis zum Ablauf der laufenden Vertragslaufzeit noch nicht fälligen Vergütungen sofort fällig. Der so vorzeitig fällig gestellte Betrag wird für die Zeit zwischen der vorzeitigen und der ursprünglichen Fälligkeit mit dem Basiszinssatz nach § 247 BGB abgezinst. Anrechenbare ersparte Aufwendungen werden nach Maßgabe von § 22 Absatz 4 Satz 5 in Abzug gebracht. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass TubeBridge ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
(2) Unabhängig von Absatz 1 kann TubeBridge den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- a) der Kunde mit mindestens zwei Monatsraten oder mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei Monatsraten länger als 30 Kalendertage in Verzug ist und eine gesetzte Nachfrist erfolglos verstrichen ist
- b) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, der Kunde die Zahlungen einstellt oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt und er eine verlangte Sicherheit nicht binnen 14 Kalendertagen stellt
- c) der Kunde trotz Abmahnung wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, insbesondere gegen die Mitwirkungspflichten nach § 4 oder gegen die Nutzungsrechtsregelungen nach § 17 und § 27
- d) dem Kunden zurechenbare Inhalte oder Produkte geeignet sind, das Ansehen von TubeBridge oder ihrer Partner erheblich zu beeinträchtigen oder gegen Strafgesetze zu verstoßen.
(3) Kündigt TubeBridge aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund, schuldet der Kunde Schadensersatz statt der Leistung. Dieser wird pauschaliert auf die Summe der Vergütungen, die bis zum Ablauf der laufenden Vertragslaufzeit noch angefallen wären, abzüglich 20 Prozent für ersparte Aufwendungen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. TubeBridge bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(4) Ansprüche nach Absatz 1 und nach Absatz 3 bestehen nicht nebeneinander. Bereits nach Absatz 1 fällig gestellte und gezahlte Beträge werden auf einen Anspruch nach Absatz 3 angerechnet.
(5) Das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB bleibt unberührt.
§ 24 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
(1) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
(3) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der Zustimmung von TubeBridge in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.
(4) TubeBridge ist berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag zum Zweck der Refinanzierung, des Factorings oder des Forderungseinzugs an Dritte abzutreten.
Teil E. Laufzeit und Beendigung
§ 25 Laufzeit, Verlängerung und Kündigung
(1) Verträge über laufende Betreuungsleistungen haben eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten, soweit im Angebot keine andere Erstlaufzeit vereinbart ist.
(2) Die Mindestlaufzeit beginnt am ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Starttermin folgt. Starttermin ist der Tag, an dem TubeBridge mit der Erbringung der laufenden Leistung beginnt, spätestens jedoch der Tag, an dem die erste Kampagne ausgeliefert wird. Beginnt die Leistung am ersten Tag eines Kalendermonats, ist dieser Monat der erste Vertragsmonat. TubeBridge bestätigt dem Kunden den Starttermin sowie das sich daraus ergebende Ende der Mindestlaufzeit in Textform. Diese Bestätigung ist maßgeblich, sofern der Kunde ihr nicht innerhalb von zehn Werktagen in Textform widerspricht.
(3) Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere sechs Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der jeweils laufenden Vertragslaufzeit gekündigt wird.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform. Die Kündigung per E-Mail an partner@tubebridge.de genügt. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang bei der anderen Partei. Auf Verlangen bestätigt TubeBridge den Zugang und das Vertragsende in Textform.
(5) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. § 23 gilt ergänzend.
(6) Eine ordentliche Kündigung des Kunden vor Ablauf der Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag nach § 627 BGB zu kündigen; die Parteien sind sich einig, dass es sich nicht um Dienste höherer Art handelt, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden.
(7) Einmalige Leistungen und Einzelbuchungen enden mit ihrer vollständigen Erbringung. Für sie gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.
§ 26 Folgen der Beendigung
(1) Mit Wirksamwerden der Kündigung stellt TubeBridge die Leistungen ein. Bereits erbrachte Leistungen und bis zum Vertragsende angefallene Vergütungen sind zu bezahlen.
(2) TubeBridge übergibt dem Kunden auf dessen Verlangen innerhalb von 20 Werktagen nach Vertragsende die zur Fortführung erforderlichen Zugangs- und Verwaltungsrechte an den Konten des Kunden sowie die im Rahmen des Vertrages für den Kunden erstellten und bereits vollständig vergüteten Arbeitsergebnisse in einem gängigen Format. Voraussetzung ist, dass sämtliche fälligen Forderungen von TubeBridge vollständig ausgeglichen sind. Eine darüber hinausgehende Übergabe, Einweisung, Dokumentation oder Übergabeunterstützung wird nach Aufwand vergütet.
(3) TubeBridge ist nicht verpflichtet, Daten, Dateien oder Zugänge über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus vorzuhalten. Nach Ablauf von drei Monaten nach Vertragsende darf TubeBridge nicht mehr benötigte Arbeitsdateien löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(4) § 7, § 17, § 27, § 30, § 31, § 32 und § 35 gelten über das Vertragsende hinaus fort.
Teil F. Rechte, Haftung und Schlussbestimmungen
§ 27 Rechte an Werbemitteln und Arbeitsergebnissen
(1) Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an den von TubeBridge oder in ihrem Auftrag erstellten Arbeitsergebnissen verbleiben bei TubeBridge. Dazu zählen insbesondere Anzeigen, Bilder, Videos, Grafiken, Texte, Anzeigentexte, Konzepte, Storyboards, Skripte, Kampagnenstrukturen, Zielgruppenaufbauten, Namenskonventionen, Vorlagen, Skripte, Auswertungsmodelle und Dashboards (nachfolgend "Werbemittel").
(2) Der Kunde erhält an den Werbemitteln ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, beschränkt auf den vertraglich vorausgesetzten Zweck, auf die vereinbarten Kanäle und Länder und zeitlich befristet auf die Dauer des Vertragsverhältnisses.
(3) Die Einräumung dieses Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der auf die betreffende Leistung entfallenden Vergütung (§ 158 Absatz 1 BGB). Bis dahin ist die Nutzung durch TubeBridge widerruflich gestattet.
(4) Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt das Nutzungsrecht nach Absatz 2. Der Kunde stellt die Nutzung der Werbemittel innerhalb von zehn Werktagen nach Vertragsende ein, pausiert und entfernt die betreffenden Anzeigen aus seinen Werbekonten und löscht die Werbemittel aus seinen Systemen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(5) Kommt der Kunde der Pflicht nach Absatz 4 nach Ablauf der dort genannten Frist und einer weiteren Aufforderung in Textform mit einer Nachfrist von fünf Werktagen nicht nach, gestattet der Kunde TubeBridge hiermit ausdrücklich und im Voraus, die von TubeBridge erstellten Werbemittel sowie die von TubeBridge angelegten Kampagnen und Anzeigen in den Werbekonten, zu denen TubeBridge noch Zugang hat, selbst zu pausieren und zu entfernen. Diese Gestattung ist auf die von TubeBridge erstellten Werbemittel und die von TubeBridge angelegten Kampagnenobjekte beschränkt. Nicht erfasst und ausdrücklich ausgenommen sind das Werbekonto selbst, Zugänge und Berechtigungen des Kunden, Zahlungsdaten, Pixel, Tracking- und Conversion-Setups, Zielgruppen- und Kundendaten, historische Kampagnen-, Abrechnungs- und Leistungsdaten sowie sämtliche vom Kunden selbst oder von Dritten bereitgestellten Inhalte. Diese bleiben unverändert erhalten. TubeBridge informiert den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen in Textform.
(6) Der Kunde kann ein zeitlich unbefristetes, einfaches Nutzungsrecht an den Werbemitteln erwerben. Die hierfür zu zahlende Ablöse ergibt sich aus dem Angebot. Ist dort nichts geregelt, beträgt sie das Zweifache der zuletzt vereinbarten monatlichen Pauschale, bei einmalig beauftragten Produktionen 30 Prozent der auf die jeweilige Produktion entfallenden Vergütung. Mit vollständiger Zahlung der Ablöse entfällt die Pflicht nach Absatz 4 und das Recht nach Absatz 5.
(7) Rechte an Marken, Logos, Produktbildern, Texten und sonstigen Inhalten, die der Kunde beigestellt hat, verbleiben beim Kunden. Der Kunde räumt TubeBridge für die Vertragslaufzeit die zur Leistungserbringung erforderlichen Nutzungsrechte an diesen Inhalten ein, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und zur Weitergabe an Creator, Subunternehmer und Plattformen.
(8) Rechte an Inhalten Dritter, insbesondere an Stockmaterial, Schriften, Musik, Themes, Apps und Softwarebibliotheken, richten sich nach deren jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Kunde ist verpflichtet, diese einzuhalten. Lizenzen, die auf TubeBridge lauten, gehen nicht auf den Kunden über.
(9) Entwürfe, Konzepte und Präsentationen, die nicht zur Ausführung gelangen, bleiben in vollem Umfang bei TubeBridge. Eine Nutzung durch den Kunden ist nicht gestattet.
(10) Nutzt der Kunde Werbemittel entgegen den Absätzen 2 bis 5 weiter, schuldet er für jeden angefangenen Monat der unberechtigten Nutzung eine Vertragsstrafe in Höhe der zuletzt vereinbarten monatlichen Pauschale, mindestens jedoch 750,00 Euro. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 28 Referenznennung
(1) TubeBridge ist berechtigt, den Kunden unter Nennung von Name und Logo sowie unter Verwendung anonymisierter oder freigegebener Ergebnisdaten als Referenz zu benennen, insbesondere auf der eigenen Website, in Präsentationen, in Angeboten und in eigenen Werbemaßnahmen.
(2) Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit in Textform widersprechen. TubeBridge stellt die Nutzung dann innerhalb angemessener Frist ein; bereits produzierte Materialien müssen nicht zurückgerufen werden.
(3) Die Veröffentlichung konkreter Umsatz-, Margen- oder Budgetzahlen des Kunden erfolgt nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform.
§ 29 Mängel und Abnahme bei Werkleistungen
(1) Für Leistungen, die nach § 3 Absatz 2 als Werkleistung vereinbart sind, gilt Folgendes.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind zwei Korrekturschleifen im Leistungsumfang enthalten. Weitere Korrekturschleifen werden nach Aufwand vergütet.
(3) Nach Fertigstellung stellt TubeBridge die Leistung zur Abnahme bereit. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung wesentliche Mängel in Textform rügt oder wenn er die Leistung produktiv nutzt. TubeBridge weist bei der Bereitstellung auf die Bedeutung des Fristablaufs hin.
(4) Bei berechtigter Mängelrüge hat TubeBridge das Recht zur Nacherfüllung. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Rechte zu.
(5) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Das gilt nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(6) Für Dienstleistungen nach § 3 Absatz 2 gilt kein Abnahmeerfordernis. Beanstandungen der Leistungserbringung teilt der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 20 Werktagen nach Kenntnis, in Textform mit, damit TubeBridge nachsteuern kann.
§ 30 Haftung
(1) TubeBridge haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TubeBridge nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden nach Absatz 2 ist der Höhe nach begrenzt auf die Summe der Nettovergütung, die der Kunde in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis an TubeBridge gezahlt hat, höchstens jedoch 50.000,00 Euro je Schadensfall und insgesamt höchstens 100.000,00 Euro je Kalenderjahr. Diese Begrenzung gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.
(4) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Umsätze, entgangene Einsparungen, Werbeverluste, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) TubeBridge haftet nicht für Umstände, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen. Dazu zählen insbesondere Ausfälle, Fehler, Richtlinien-, Algorithmus- und Preisänderungen der Plattformen, Sperrungen und Ablehnungen durch Plattformen, Messfehler und Abweichungen von Tracking- und Attributionssystemen, Ausfälle von Hosting-, Shop- oder Drittanbietersystemen, Klickbetrug, Angriffe Dritter sowie Handlungen des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter in den betreuten Systemen.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von TubeBridge.
(7) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 31 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder ihrer Natur nach vertraulich sind, vertraulich und nutzen sie nur für Zwecke dieses Vertrages. Dazu zählen insbesondere Preise, Margen, Kalkulationen, Strategien, Kunden- und Lieferantendaten, Kampagnenergebnisse und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes.
(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren, die sie von einem Dritten rechtmäßig erhalten hat oder die sie unabhängig entwickelt hat. Gesetzliche und behördliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; die betroffene Partei informiert die andere Partei vorab, soweit zulässig.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt für 36 Monate über das Vertragsende hinaus. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie zeitlich unbegrenzt, solange sie Geschäftsgeheimnis bleiben.
(4) Die Weitergabe an Subunternehmer, Creator und Berater ist zulässig, soweit sie zur Vertragserfüllung erforderlich ist und die Empfänger entsprechend verpflichtet werden.
§ 32 Datenschutz
(1) Beide Parteien halten die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ein.
(2) Soweit TubeBridge im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, insbesondere bei der Verwaltung von Werbekonten, Zielgruppen, Newsletter-Systemen oder Analysewerkzeugen, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. TubeBridge stellt hierfür ein Muster zur Verfügung.
(3) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung in seinen eigenen Systemen verantwortlich, insbesondere für Einwilligungen, Consent-Management, Datenschutzhinweise und den Einsatz von Tracking-Technologien. TubeBridge schuldet keine datenschutzrechtliche Beratung.
(4) Erfolgt eine Übermittlung von Daten an Plattformen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, ist der Kunde für die Zulässigkeit dieser Übermittlung im Verhältnis zu den betroffenen Personen verantwortlich.
§ 33 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die TubeBridge die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Epidemien und Pandemien sowie darauf beruhende behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, großflächige Ausfälle von Strom-, Internet- oder Plattforminfrastruktur und Cyberangriffe, jeweils soweit sie unvorhersehbar und unabwendbar sind.
(2) Die Parteien informieren sich unverzüglich über den Eintritt und passen den Vertrag nach Treu und Glauben an. Dauert die Störung länger als zwei Monate, kann jede Partei den Vertrag hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils kündigen.
§ 34 Änderungen dieser AGB
(1) TubeBridge kann diese AGB mit Wirkung für bestehende Dauerschuldverhältnisse ändern, soweit die Änderung durch Änderungen der Rechtslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der technischen Rahmenbedingungen oder der Plattformvorgaben veranlasst ist oder soweit sie den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
(2) TubeBridge teilt die geänderte Fassung mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mit und weist auf die Änderungen, auf das Widerspruchsrecht und auf die Folgen des Schweigens hin.
(3) Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gilt die geänderte Fassung als angenommen. Widerspricht er fristgerecht, gilt die bisherige Fassung fort; TubeBridge kann den Vertrag in diesem Fall zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin kündigen.
(4) Änderungen der Hauptleistungspflichten und der Vergütung sind über diese Regelung nicht möglich. Für Preisanpassungen gilt ausschließlich § 19 Absatz 5.
§ 35 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Dies gilt auch gegenüber Kunden mit Sitz im Ausland; die Vereinbarung wird insoweit ausdrücklich nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 getroffen. TubeBridge ist außerdem berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Erfüllungsort für alle Leistungen und für die Zahlung ist Hamburg.
(4) Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch. Wird der Vertrag oder werden diese AGB in eine andere Sprache übersetzt, ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.
(5) Mitteilungen, für die diese AGB die Textform vorsehen, können per E-Mail an die zuletzt benannten Adressen der Parteien erfolgen. Jede Partei hält ihre Kontaktdaten aktuell.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
Stand: 1. Januar 2026
TubeBridge GmbH, Neß 1, 20457 Hamburg, Amtsgericht Hamburg HRB 173822, Geschäftsführer Mehmet Mih
STAND: 1. JANUAR 2026 · DAUERHAFT ABRUFBAR UNTER TUBEBRIDGE.DE/AGB
